Geschäftsbedingungen für Affiliate-Marketing (hier nachfolgend: „GAM“ genannt)
Geschäftsbedingungen für Affiliate-Marketing Verträge, die zwischen Herrn Jens Paetzold, voundr.com – paetzold, Davenstedter Str. 128, 30453 Hannover, USt-ID-Nr.: DE279962665
– im Folgenden „Anbieter“ –
und
den in § 2 des Vertrags bezeichneten Partnern
– im Folgenden „Partner“ –
geschlossen werden.
- 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Partner, die Affiliate-Marketing des Partners für den Anbieter und dessen Webseite www.voundr.com zum Inhalt hat (nachfolgend: „Partnervertrag“ genannt), gelten ausschließlich diese GAM in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Partners werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Abweichende Bedingungen des Partners finden damit auch dann keine Anwendung, wenn der Anbieter der Geltung der Bedingungen des Partners nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Diese GAM richten sich an Partner, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind. (3) Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von Affiliate-Marketing für den Anbieter ausgeschlossen.
- 2 Vertragsschluss
(1) Ein Partnervertrag zwischen dem Anbieter und dem Partner nach diesen GAM kann ausschließlich online über unsere Internetseite unter der Internet Adresse https://voundr.com/affiliate-registrierung abgeschlossen werden.
(2) Durch das Ausfüllen des dort online hinterlegten Anmeldeformulars mit den Daten des Partners und das anschließende Absenden dieses ausgefüllten Online-Formulars über die Schaltfläche „Affiliate-Marketing Vertrag abschließen“ unter Einbeziehung dieser GAM gibt der Partner ein Angebot an den Anbieter ab, einen Partnervertrag nach diesen GAM abzuschließen, um für den Anbieter Affiliate-Marketing nach diesen GAM betreiben zu können.
(3) Ein Partnervertrag kommt erst zustande, wenn der Anbieter die Annahme des Antrags des Partners erklärt.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, einen Partnervertrag nach diesen GAM mit dem Anbieter abschließend zu können.
- 3 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Partnervertrag ist es, dass der Partner eigenverantwortlich und für den Anbieter kostenfrei an einer Erhöhung der Vermietungen der Produkte des Anbieters an Dritte über die Website des Anbieters (voundr.com) mitwirkt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein.
(2) Hierzu erhält der Partner von dem Anbieter einen eigens für den Partner generierten spezifischen Linktext, der nach Aufruf über einen Webbrowser zur Website und zu dem Vermietungsangebot des Anbieters (www.voundr.com) leitet.
(3) Der Partner darf diesen spezifischen Linktext innerhalb eigener Youtube-Videos, unmittelbar korrespondierend textlich neben, unter und / oder auch über seinen Videos auf der Videoplattform YouTube sowie innerhalb anderer eigener Websites im Internet (wie etwa in eigenen Blogs oder auch in eigenen Profilen sozialer Netzwerke) verwenden, um so Dritte auf die Vermietungsangebote des Anbieters aufmerksam zu machen.
(4) Verwenden Dritte den spezifischen Linktext des Partners für Bestellungen auf der Website des Anbieters (www.voundr.com), werden die mittels des spezifischen Linktextes dem Partner entsprechend diesen GAM zugeordneten Erfolge als Grundlage genutzt, um den Partner für diese Erfolge nach diesen GAM zu vergüten.
- 4 Tatsächliche Umsetzung und Pflichten des Anbieters
(1) Mit der Annahme eines Antrags des Partners durch den Anbieter gemäß § 2 Abs. 3 anhand der zuvor online getätigten Anmeldeangaben des Partners, richtet der Anbieter ein online geführtes Partnerkonto für den Partner (in diesen GAM hier „digitales Partnerkonto“ genannt) ein und gibt dem Partner insbesondere auch bekannt, unter welcher Webadresse auf der Website des Anbieters der Partner Zugriff auf das digitale Partnerkonto nehmen kann.
(2) Über das digitale Partnerkonto können die maßgeblichen Aktivitäten zu diesem Partnervertrag eingesehen und verwaltet werden. In seinem digitalen Partnerkonto erhält der Partner insbesondere Informationen zur nach diesen GAM erfassten Verwendung seines spezifischen Linktextes.
(3) Im digitalen Partnerkonto stellt der Anbieter dem Partner auch den spezifischen Linktext bereit, über den die Vermietungsanfragen über die Website des Anbieters erfasst werden können, zu denen eingangs der spezifische Linktext des Partners verwendet wurde. Der Partner muss diesen spezifischen Linktext nutzen, um eine Erfassung der konkreten Vermietungsanfrage Dritter auf der Website des Anbieters und die dahingehende Zuordnung eines beim Anbieter erzielten Erfolgs hin zum Partner technisch zu ermöglichen.
(4) Der Anbieter sorgt für eine Erfassung und Zuordnung der je über den spezifischen Linktext des Partners eingehenden Bestellung mittels Cookie-Technologie, soweit dies insbesondere datenschutzrechtlich zulässig ist.
(5) Willigen Dritte bei Aufsuchen der Website des Anbieters unter Verwendung des spezifischen Linktexts nicht ein, dass Cookie-Technologie auf der Website des Anbieters zu dem Zweck genutzt wird, dass eine Erfassung und Zuordnung der Bestellung des Dritten zum digitalen Partnerkonto des Anbieters möglich wird, unterbleibt entsprechend des Wunsches des Dritten technisch jede Erfassung und Zuordnung der Bestellung zum digitalen Partnerkonto des Partners, da eine Zuordnung der Bestellung des Dritten zu dem digitalen Partnerkonto des Partners aus Gründen des Datenschutzes gegenüber dem Dritten nur dann erfolgen soll, wenn der Dritte mit einer solchen Verwendung seiner Daten durch den Anbieter zum Zwecke einer solchen Erfolgsmessung einverstanden ist (Tracking des Dritten). Die Erfassung und Zuordnung einer Bestellung eines Dritten zu dem digitalen Partnerkonto des Partners unterbleibt schließlich auch dann aus technischen Gründen, wenn der Dritte die Verwendung der für die Erfassung und Zuordnung nötige Cookie-Technologie über entsprechende Einstellungen an seinem Endgerät, mit dem die Website des Anbieters durch den Dritten aufgerufen wird, gezielt rein technisch unterbindet.
(6) Gemäß § 4 Abs. 5 nicht erfasste und zugeordnete Bestellungen Dritter sind dem Partner von dem Anbieter nicht zu vergüten.
(7) Der Anbieter betreibt die Vermietung von Sachen über seine Website (www.voundr.com) nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihm technisch verfügbaren Möglichkeiten. Es wird keine unterbrechungsfreie und / oder fehlerfreie Verfügbarkeit der Vermietungsangebote des Anbieters über dessen Website gegenüber dem Partner geschuldet. Der Anbieter ist ferner in der Ausgestaltung seiner Vermietungsangebote in jeglicher Hinsicht frei: Er kann Sachen insbesondere beliebig in die bzw. aus der Vermietung nehmen sowie Preise und Beschreibungen der bei ihm zur Vermietung stehenden Sachen, wie auch seine allgemeinen Vermietungsbedingungen ggü. Dritten nach seinem Belieben ändern.
(3) Der Anbieter ist nach diesen GAM zur Gewährung von Vergütung an den Partner verpflichtet.
- 5 Pflichten des Partners
(1) Partner dürfen den ihnen erteilten spezifischen Linktext nur innerhalb eigener Youtube-Videos, unmittelbar korrespondierend textlich neben, unter und / oder auch über ihren Videos auf der Videoplattform YouTube sowie innerhalb anderer eigener Websites im Internet (wie etwa in eigenen Blogs oder auch in eigenen Profilen sozialer Netzwerke) verwenden. Eine anderweitige Verwendung des dem Partner erteilten spezifischen Linktexts ist dem Partner untersagt. Insbesondere darf der Partner den ihm erteilten spezifischen Linktext nicht in E-Mails oder Newslettern oder in sonstigen elektronisch versendeten Nachrichten an Dritte (wie beispielsweise mittels Facebook, WhatsApp, SMS) verwenden.
(2) Der Partner ist für seine auf Youtube und sonstigen eigenen Websites eingestelten Inhalte allein verantwortlich und wird im Umfeld des je von ihm verwendeten spezifischen Linktextes keine Inhalte (Videos, Fotos, Audiodaten und / oder Texte des Partners) veröffentlichen, die gegen geltendes Recht, die guten Sitten oder Rechte Dritter verstoßen und / oder geeignet sind, dem Ruf des Anbieters zu schaden. Der Anbieter ist – ohne hierzu verpflichtet zu sein – berechtigt, Youtube-Videos und / oder eigene Websites des Partners im Internet des Partners zu prüfen.
(3) Der Partner entfernt umgehend Verweise, Texte, Grafiken, Fotos, Audiodaten und / oder Videos von der Youtube-Plattform oder anderen eigenen Websites des Partners im Internet, in denen der spezifisch dem Partner erteilte Linktext verwendet wird, sofern der Anbieter dies – gleich aus welchem Grund – verlangt.
(4) Der Partner ist verpflichtet, selbst für eine hinreichende rechtliche Kennzeichnung sämtlicher Beiträge zu sorgen, in denen der spezifische Linktext durch den Partner verwendet wird; beispielsweise hinsichtlich einer rechtlich erforderlichen Kennzeichnung eines Beitrags des Partners als Werbung.
(5) Der Partner ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich jede Erteilgung und / oder Änderung seiner unternehmerischen Steuernummer und / oder seiner Umsatzsteuer-ID, seines Namens, seiner Rechtsform und seiner Anschrift mitzuteilen.
(6) Der Partner ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen, wenn er einem Finanzamt eine Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit mitteilt, innerhalb derer er auch diesen Partnervertrag geschlossen hat.
(7) Der Partner ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen, sobald er hin zu einer Besteuerung als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG wechselt oder von diesem Besteuerungsverfahren wieder Abstand genommen hat.
- 6 Vergütung des Partners
(1) Partner erhalten eine erfolgsabhängige Vergütung für Vermietungen, die auf der Website des Anbieters (www.voundr.com) durchgeführt werden und über den spezifischen Linktext des Partners gestartet wurden.
(2) Der Vergütungsanspruch des Partners entsteht jeweils nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
- Unmittelbar nach Aufruf des spezifischen Linktextes zur Website des Anbieters durch einen Dritten ist eine Buchungsanfrage zur Vermietung von Sachen des Anbieters an den Anbieter übermittelt worden,
- der Anbieter hat jene Buchungsanfrage des Dritten automatisiert erfasst und hat die Buchungsanfrage aufgrund des von dem Dritten initial verwendeten spezifischen Linktextes und mittels der durch den Anbieter implementierten Cookie-Technologien dem Partner zugeordnet,
- die Buchungsanfrage ist von dem Anbieter gegenüber dem Dritten sodann bestätigt worden,
- die der Buchungsanfrage entsprechende Vermietung der Sache des Anbieters an den Dritten ist erfolgt,
- dem Anbieter ist die Miete vollständig bezahlt worden und
- eine Rückabwicklung des zur Buchungsanfrage korrespondierenden Mietvertrages zwischen dem Anbieter und dem Dritten durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Widerrufsrechts ist nicht erfolgt.
(3) Die Höhe der an den Partner zu zahlenden Vergütung beträgt 8 % der von dem Dritten an den Anbieter gezahlten Netto-Miete (Nettobetrag der Miete exklusive der Umsatzsteuer), sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
(4) Die Vergütung an den Partner wird als Nettobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer an den Partner ausgezahlt.
(5) Eine der Buchungsanfrage entsprechende Vermietung des Anbieters an den Dritten, die über den spezifischen Linktext des Partners initiiert wurde, ist dem Partner von dem Anbieter nicht zu vergüten, wenn eine Zuordnung der Bestellung eines Dritten zu dem digitalen Partnerkonto des Partners gemäß § 4 Abs. 5 nicht erfolgt ist.
(6) Vergütung wird an den Partner ferner dann nicht geschuldet, wenn der Dritte an den Anbieter nicht gezahlt hat oder aber die von ihm geleisteten Zahlungen durch den Anbieter widerrufsbedingt wieder zu erstatten sind.
(7) Für den Fall, dass der zur Buchungsanfrage korrespondierende Mietvertrag zwischen dem Anbieter und dem Dritten durch eine Kündigung beendet wird, gewährt der Anbieter dem Partner die Vergütung prozentual auf den Betrag, den der Anbieter von dem Kunden kündigungsbedingt als Miete und / oder Ersatz für entgangene Miete verlangen darf und tatsächlich auch erhalten hat.
(8) Nicht zu vergüten sind Vermietungen, die mit dem spezifischen Linktext des Partners generiert wurden, nachdem der Anbieter den Partner zu einer Entfernung sämtlicher Verweise, Texte, Grafiken, Fotos und Videos, in denen der spezifische Linktext des Partners auf der Youtube-Plattform und eigenen Websites des Partners verwendet wird, aufgefordert hat.
(9) Nicht zu vergüten sind Vermietungen, die mit dem spezifischen Linktext des Partners nach Beendigung des Partnervertrages generiert wurden.
(10) Der Anbieter ermöglicht verschiedenen Partnern eine Steigerung des Erfolgs des Anbieters mit einem je Partner individuell erteilten spezifischen Linktext. Wenn Dritte spezifische Linktexte verschiedener Partner nacheinander über ihren Webbrowser aufrufen, wird eine Vergütung durch den Anbieter allein dem Partner geschuldet, dessen spezifischer Linktext als letztes von einem Dritten unmittelbar vor dem Versenden einer Buchungsanfrage an den Anbieter aufgerufen wurde („last cookie wins“). Es erfolgt somit keine Vergütung an mehrere Partner für eine Vermietung an einen Dritten.
- 6 Abrechnung der Vergütung
(1) Der Anbieter rechnet die Vergütung gegenüber dem Partner monatlich ab, stellt die Abrechnungen in elektronischer Form in das digitale Partnerkonto ein und informiert den Partner hierüber unmittelbar.
(2) Die monatliche Abrechnung umfasst jeweils die Vergütung nach diesen GAM für die der Vergütung zugrundeliegenden Zahlungen Dritter aus dem Vorvormonat; Beispiel: Zahlungseingänge Dritter im März werden in der Abrechnung im Mai des Jahres abgerechnet.
(3) Der Partner ist verpflichtet, die Abrechnung unverzüglich zu prüfen.
(4) Der Partner hat Einwendungen gegen Abrechnungen unverzüglich zu erheben.
(5) Einwendungen gegen Abrechnungen müssen dem Anbieter zugehen.
(6) Abrechnungen gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang der Benachrichtigung über die Einstellung einer neuen Abrechnung in das digitale Partnerkonto widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Der Anbieter wird den Partner bei Erteilung der Abrechnung auf diese Folgen besonders hinweisen.
(7) Stellt sich nachträglich eine Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Anbieter, als auch der Partner eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.
- 7 Fälligkeit und Auszahlung abgerechneter Vergütung
(1) Abgerechnete Vergütung wird zur Auszahlung an den Partner fällig, sobald abgerechnete Vergütung des Partners mit einem Mindestauszahlungsbetrag in Höhe von 50,- Euro netto aufgelaufen ist.
(2) Nach Beendigung dieses Partnervertrages kann der Partner abweichend von § 7 Abs. 1 von dem Anbieter die Auszahlung der Vergütung aus den Abrechnungen direkt nach jeweiliger monatlicher Abrechnung und ohne Beachtung des Mindestauszahlungsbetrages verlangen. Verlangt der Partner dies von dem Anbieter nicht ausdrücklich, bleibt es bei der Fälligkeitsregelung unter § 7 Abs. 1.
(3) Auszahlungen erfolgen per Banküberweisung mit schuldbefreiender Wirkung an die von dem Partner im digitalen Partnerkonto je zum Zeitpunkt einer Auszahlung hinterlegte Bankverbindung. Sämtliche Bankgebühren für etwaige gewünschte Zahlungen in das Ausland gehen zu Lasten des Partners.
- 8 Laufzeit und Beendigung des Partnervertrages
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Vertragsparteien jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Das Recht der Vertragsparteien, das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu beenden, bleibt unberührt.
(2) Nach Beendigung des Vertrages ist der Partner verpflichtet, umgehend alle Verweise, Texte, Grafiken, Fotos, Audiodaten und Videos von der Youtube-Plattform und anderen eigenen Websites zu entfernen, in denen er den ihm erteilten spezifischen Linktext verwendet hat.
- 9 Haftung
(1) Ansprüche des Partners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Partners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Partners aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- 10 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen Anbieter und Partner findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem ein Partner als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben höchst vorsorglich unberührt.
(2) Sofern es sich bei dem Partner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Partner und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
Dezember 2020, Hannover